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05. Dezember 2012
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Callcenter

Einverständnis ist nicht gleich Einverständnis

Wer sich mit Marktsegmentierung, Zielgruppendefinition und Kundenansprache beschäftigt, muss prüfen, ob vorhandene Adressen überhaupt innerhalb des geplanten Kommunikationskanals angesprochen werden dürfen.

Bernd Fuhlert, Vorstand bei Datatree sowie Arbeitskreisleiter Recht und Datenschutz bei Contact-Center-Network

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Am 1. September 2012 endete eine Übergangsregelung im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nach der Firmen jeder Größenordnung für vor dem 1. September 2009 erhobene Kundendaten Einverständniserklärungen zur Werbung einholen müssen - und zwar für jeden einzelnen Vertriebsweg wie Post, E-Mail, Fax und Telefon. Die exakten Datenwege müssen für jeden Vertriebsweg lückenlos dokumentiert werden. Ansonsten drohen die zwangsweise Löschung der erhobenen Daten und Buß-gelder durch Aufsichtsbehörden sowie Abmahnungen von Kunden und Konkurrenten. „Entsprechend gilt es Altbestände in den Datenbanken zu durchforsten und auf Vordermann zu bringen“, raten Datenschutz- und Marketingexperten von Contact-Center-Network.

Die mit dem Ende der Schonfrist verbundenen Probleme sind jedoch nur die Spitze des Eisberges. Einverständniserklärungen zur Werbung (Opt-In) rechtskonform zu gestalten, ist inzwischen grundsätzlich eine so komplexe Aufgabe, dass sie ohne juristische Beratung und zugleich von Experten gesicherte technische Abläufe mit „Hausmitteln“ nur sehr schwer bis gar nicht zu bewältigen ist. Eine Einwilligung darf beispielsweise nicht mehr generell formuliert sein. Stattdessen muss die konkrete Verwendung genannt werden - und damit alle möglichen Verwender des Datensatzes.